Der Umgang mit Asbest unterliegt auf Grund der Gefahr, die von diesem Stoff für die Gesundheit der Mitarbeiter und die Umwelt ausgeht, besonderen Vorschriften. Bestimmte Massnahmen und Regeln gehören in einem verantwortungsvoll geführten Betrieb zur Tagesordnung.
Die Neufassung der Gefahrstoffverordnung ist nach intensiver Überarbeitung im Dezember 2004 erschienen. Bei Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer Asbestexpositionen ausgesetzt sein können (Gefährdungsermittlung, siehe § 7), sind Massnahmen nach Schutzstufe 4 der Gefahrstoffverordnung (§§ 8 bis 11) durchzuführen (Höchstes Schutzniveau). Ergänzende Massnahmen zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest sind in Abschnitt 2.4 des Anhangs III Nr. 2 vorgegeben. Nach Anhang IV Nr. 1 besteht für Asbest und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse ein Herstellungs- und Verwendungsverbot.
"Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse: Asbesthaltige Erzeugnisse bzw. ihre Verpackung müssen mit der nachstehenden Kennzeichnung versehen sein: Sie gliedert sich in zwei Teile: 1. den oberen Teil (40% der Höhe), der den Buchstaben "a" weiss auf schwarzem Grund enthält; 2. den unteren Teil (60% der Höhe), der die Standardaufschrift schwarz und/oder weiss auf rotem Grund deutlich lesbar enthält."
Material: Folie selbstklebend
Temperatureinsatzbereich: -20 °C bis +80 °C
Eigenschaften: sehr anschmeigsam und flexibel, widerstandsfähig gegen viele Chemikalien, Alkohol und herkömmliche Haushaltsreiniger, wisch- und kratzfest, für Innen- und Aussenbereich geeignet